Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma IPC Hormann GmbH (-nachfolgend „IPC“ genannt-)
§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen und rechtsgeschäftliche Handlungen, die durch IPC Hormann GmbH (IPC) erbracht werden. Gegenüber Kaufläuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie durch IPC schriftlich anerkannt oder ausdrücklich bestätigt sind. Als unabhängige Kontrollgesellschaft kann IPC nur solche Aufträge annehmen, die ihre Unabhängigkeit bzw. Neutralität nicht in Frage stellen.
Im Rahmen der Kontrolltätigkeit vor Ort werden durch IPC Fakten dokumentiert. Deren Nachvollziehbarkeit für den Auftraggeber bzw. für Dritte zählt nicht zu den durch IPC geschuldeten vertraglichen Obliegenheiten.
Soweit die durch IPC erstellten Gutachten oder Stellungnahmen Bewertungen enthalten, werden diese nach bestem Wissen und Gewissen erteilt.
§ 2 Auftragserteilung
Ein Vertragsverhältnis kommt wirksam zustande, sobald IPC nach Eingang eines Auftrages eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber oder an einen von diesem benannten Beauftragten versandt hat. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden oder Auskünfte bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass Willenserklärungen, insbesondere Aufträge, Auftragsbestätigungen und sonstiger Schriftverkehr, auch dann rechtsverbindlich und wirksam sind, wenn diese ausschließlich per Email versandt bzw. abgegeben werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen gelten am Tage des Versendens der Email als zugegangen.
§ 3 Pflichten des Auftraggeber
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Daten gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig IPC zur Verfügung zu stellen. IPC ist nicht verpflichtet, ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen oder Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kein besonderer Anlass besteht.
Sind zur Durchführung des Auftrages ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nicht erstattet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. IPC ist berechtigt, den ihr durch die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Sofern IPC nach Auftragserteilung Dienstleistungen, insbesondere Kontrolltätigkeiten vor Ort nicht durchführen kann aus Gründen, die IPC nicht zu vertreten hat, ist IPC berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nachkommt. Im Falle des Rücktritts durch IPC ist der Auftraggeber verpflichtet, 75 % der in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Vergütung zzgl. Kosten und Aufwendungen in nachgewiesener Höhe zzgl. evtl. Steuern an IPC zu zahlen. IPC ist berechtigt, stattdessen einen höheren Schaden geltend zu machen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Abnahme
Soweit die von IPC erbrachte Leistung einer Abnahme bedarf, geltend geistige Leistungen als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt. IPC wird daraufhin die Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, hat er die durch die Überprüfung entstandenen Mehrkosten zu tragen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die durch IPC erteilten Rechnungen sind sofort, spätestens jedoch zu dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die von IPC erbrachten Leistungen wird die jeweils zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gültige Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zusätzlich zum Auftragsentgelt zu erstatten. Dies gilt im Falle der Nachberechnung bei zunächst ohne Mehrwertsteuer fakturierten Leistungen. Insoweit verzichtet der Auftraggeber für die Dauer von 5 Jahren ab Rechnungsdatum auf die Einrede der Verjährung.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über Basiszins zu zahlen. Daneben ist IPC berechtigt, pro Mahnung an den Auftraggeber 5,00 € zzgl. eventueller Zustellungskosten und Übersetzungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig mit Gegenansprüchen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IPC schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
§ 6 Gewährleistung
Auftraggeber und IPC sind sich darüber einig, dass IPC ausschließlich Dienstleistungen ohne einen bestimmten Erfolg schuldet und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der durch IPC erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
Sollte eine erbrachte Dienstleistung mangelhaft sein, kann IPC zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von IPC durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, dass IPC die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Werktagen nach Übergabe der Leistung an ihn oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten, IPC schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Haftung
IPC haftet für die von ihr oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadenfall der Höhe nach begrenzt auf den 1,5fachen Betrag der IPC aus dem Auftrag zustehenden Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden eines Auftrages zusammen auf den Höchstbetrag von 20.000,00 € begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Schäden hat der Auftraggeber unverzüglich IPC schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 3 Monaten ab Eingang des Gutachtens bzw. der Leistung beim Auftraggeber bzw. dem von ihm benannten Dritten.
§ 8 Urheberrecht
Das Urheberrecht an allen durch IPC erbrachten Leistungen steht ausschließlich IPC zu. Erst nach vollständigem Ausgleich der seitens IPC in Rechnung gestellten Vergütung ist der Auftraggeber berechtigt, die von IPC erbrachten Leistungen zu verwerten und diese Dritten gegenüber zu verwenden.
Die Weitergabe und Verwertung der von IPC erbrachten Leistung über den vertraglich geregelten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch IPC zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung der von IPC erbrachten Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. das Wettbewerbsrecht), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit der von IPC erbrachten Leistung gemacht werden, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Insoweit stellt der Auftraggeber IPC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Sofern die von IPC erbrachte Leistung vor dem vollständigen Ausgleich der durch IPC erteilten Rechnung an Dritte weitergeleitet wurde, stimmt der Auftraggeber der Herausgabe der Leistung an IPC unwiderruflich zu.
§ 9 Erfüllungsort, Abtretung
Erfüllungsort für alle Leistungen ist Walsrode.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis mit IPC zustehen, ist ausgeschlossen.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand
Für das gesamte Vertragsverhältnis und alle hieraus erwachsenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle das Vorgänge bei Gericht vorgetragen werden, ist die Deutsche Sprache vereinbart. Etwaige Übersetzungskosten oder Verfahrenskosten hat der Auftraggeber an IPC zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und IPC ist Walsrode und – bei einem Streitwert von mehr als
5.000,00 € — das Landgericht Verden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 11 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung des Regelungsinhaltes der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch verarbeitet.
Die Beteiligten stimmen ausdrücklich zu, dass e‑Mail Schriftverkehr als Kommunikation genutzt und zur rechtlichen Anerkennung führt. Etwaige Informationen die zwingend für die Abwicklung eines Auftrages erforderlich sind werden an die berechtigten Dritten weiter gegeben. Ansonsten werden die Daten nur intern verwaltet und gesichert gespeichert.
Für den Fall, dass ein Auftraggeber die erbrachte und nicht infrage gestellte Leistung der IPC trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt, hat IPC das Recht, den Namen des Auftraggebers mit dessen Kontaktdaten auf der homepage der IPC unter der Rubrik black list, aufzulisten.
Walsrode, 30. May 2018