All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen 

der Fir­ma IPC Hor­mann GmbH (-nach­fol­gend „IPC“ genannt-)

§ 1 Gel­tungs­be­reich – Allgemeines

Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Dienst­leis­tun­gen und rechts­ge­schäft­li­che Hand­lun­gen, die durch IPC Hor­mann GmbH (IPC) erbracht wer­den. Gegen­über Kauf­läu­ten und juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts gel­ten sie auch für alle zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten nur, soweit sie durch IPC schrift­lich aner­kannt oder aus­drück­lich bestä­tigt sind. Als  unab­hän­gi­ge Kon­troll­ge­sell­schaft kann  IPC  nur sol­che Auf­trä­ge  anneh­men, die  ihre Unab­hän­gig­keit bzw. Neu­tra­li­tät nicht in Fra­ge stellen.

Im Rah­men der Kon­troll­tä­tig­keit vor Ort wer­den durch IPC Fak­ten doku­men­tiert. Deren Nach­voll­zieh­bar­keit für den Auf­trag­ge­ber bzw. für Drit­te zählt nicht zu den durch IPC geschul­de­ten ver­trag­li­chen Obliegenheiten.

Soweit die durch IPC erstell­ten Gut­ach­ten oder Stel­lung­nah­men Bewer­tun­gen ent­hal­ten, wer­den die­se nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen erteilt.

§ 2 Auftragserteilung

Ein Ver­trags­ver­hält­nis kommt wirk­sam zustan­de, sobald IPC nach Ein­gang eines Auf­tra­ges eine  schrift­li­che  Auf­trags­be­stä­ti­gung  an  den  Auf­trag­ge­ber  oder  an  einen  von  die­sem benann­ten Beauf­trag­ten ver­sandt hat. Ände­run­gen,  Ergän­zun­gen  und  münd­li­che  Neben­ab­re­den  oder  Aus­künf­te  bedür­fen  der Schriftform.

Der Auf­trag­ge­ber erkennt aus­drück­lich an, dass Wil­lens­er­klä­run­gen, ins­be­son­de­re Auf­trä­ge, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen  und  sons­ti­ger  Schrift­ver­kehr,  auch   dann   rechts­ver­bind­lich  und wirk­sam sind, wenn die­se aus­schließ­lich per Email ver­sandt bzw. abge­ge­ben wer­den. Emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­run­gen gel­ten am Tage des Ver­sen­dens der Email als zugegangen.

§ 3 Pflich­ten des Auftraggeber

Der  Auf­trag­ge­ber ist  ver­pflich­tet,  alle  für  die  Durch­füh­rung des  Auf­tra­ges not­wen­di­gen Aus­künf­te,  Unter­la­gen  und  Daten   gewis­sen­haft,  voll­stän­dig  und   unent­gelt­lich  sowie recht­zei­tig IPC zur Ver­fü­gung zu stel­len. IPC ist nicht ver­pflich­tet, ihr vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­te Infor­ma­tio­nen oder Daten auf ihre Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit zu über­prü­fen, soweit hier­zu unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­fal­les kein beson­de­rer Anlass besteht.

Sind zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges ein- oder mehr­ma­li­ge Mit­wir­kungs­hand­lun­gen des Auf­trag­ge­bers erfor­der­lich, hat er die­se auf eige­ne Kos­ten zu erbrin­gen; Auf­wen­dun­gen wer­den ihm nicht erstat­tet, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de. IPC ist berech­tigt, den ihr durch die feh­len­de Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand zusätz­lich in Rech­nung zu stellen.

Sofern IPC nach Auf­trags­er­tei­lung Dienst­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Kon­troll­tä­tig­kei­ten vor Ort nicht durch­füh­ren kann aus Grün­den, die IPC nicht zu ver­tre­ten hat, ist IPC berech­tigt, vom

Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nach Frist­set­zung nicht oder nicht voll­stän­dig nach­kommt. Im Fal­le des Rück­tritts durch IPC ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, 75 % der in der Auf­trags­be­stä­ti­gung mit­ge­teil­ten Ver­gü­tung zzgl. Kos­ten und Auf­wen­dun­gen in nach­ge­wie­se­ner Höhe zzgl. evtl. Steu­ern an IPC zu zah­len. IPC ist berech­tigt, statt­des­sen einen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen. Der  Auf­trag­ge­ber  hat  das  Recht  nach­zu­wei­sen,  dass  kein  oder  ein  gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

§ 4 Abnahme

Soweit die von IPC erbrach­te Leis­tung einer Abnah­me bedarf, gel­tend geis­ti­ge Leis­tun­gen als abge­nom­men, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von 10 Tagen nach deren Zugang in schrift­li­cher Form aus­drück­lich schrift­lich Vor­be­hal­te erhebt. IPC wird dar­auf­hin die Leis­tung über­prü­fen. Erweist sich ein Vor­be­halt des Auf­trag­ge­bers als unbe­rech­tigt, hat er die durch die Über­prü­fung ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten zu tragen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die durch IPC erteil­ten Rech­nun­gen sind sofort, spä­tes­tens jedoch zu dem auf der jewei­li­gen Rech­nung ange­ge­be­nen Ter­min ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Für die von IPC erbrach­ten Leis­tun­gen wird die jeweils zum Zeit­punkt der abschlie­ßen­den Durch­füh­rung des Auf­tra­ges gül­ti­ge Mehr­wert­steu­er geson­dert aus­ge­wie­sen und ist vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich zum Auf­trags­ent­gelt zu erstat­ten. Dies gilt im Fal­le der Nach­be­rech­nung bei zunächst ohne Mehr­wert­steu­er fak­tu­rier­ten Leis­tun­gen. Inso­weit ver­zich­tet der Auf­trag­ge­ber für die Dau­er von 5 Jah­ren ab Rech­nungs­da­tum auf die Ein­re­de der Verjährung.

Bei  Zah­lungs­ver­zug hat  der Auf­trag­ge­ber Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 %punk­ten über Basis­zins zu zah­len. Dane­ben ist IPC berech­tigt, pro Mah­nung an den Auf­trag­ge­ber 5,00 € zzgl. even­tu­el­ler Zustel­lungs­kos­ten und Über­set­zungs­kos­ten dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung zu stellen.

Die Auf­rech­nung durch den Auf­trag­ge­ber ist nur zuläs­sig mit Gegen­an­sprü­chen, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von IPC schrift­lich aner­kannt sind. Das glei­che gilt gegen­über Kauf­leu­ten für die Gel­tend­ma­chung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 6 Gewährleistung

Auf­trag­ge­ber und IPC sind sich dar­über einig, dass IPC aus­schließ­lich Dienst­leis­tun­gen ohne einen bestimm­ten Erfolg schul­det und es allein im Ent­schei­dungs- und Risi­ko­be­reich des Auf­trag­ge­bers liegt, anhand der durch IPC erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen sich dar­aus erge­ben­de not­wen­di­ge Ent­schei­dun­gen zu treffen.

Soll­te eine erbrach­te Dienst­leis­tung man­gel­haft sein, kann IPC zunächst Nach­er­fül­lung ver­lan­gen. Die Nach­er­fül­lung erfolgt nach Wahl von IPC durch Män­gel­be­sei­ti­gung (Nach­bes­se­rung) oder durch Neu­erstel­lung (Nach­lie­fe­rung). Erst nach fehl­ge­schla­ge­ner Nach­er­fül­lung hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu verlangen.

Wei­te­re      Gewähr­leis­tungs­rech­te     sind      aus­ge­schlos­sen. Bei      nur      gering­fü­gi­ger Ver­trags­wid­rig­keit steht dem Auf­trag­ge­ber ein Rück­tritts­recht nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, dass IPC die in einem Man­gel lie­gen­de Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat. Bean­stan­dun­gen    hat    der    Auf­trag­ge­ber    unver­züg­lich,    spä­tes­tens    inner­halb    einer Aus­schluss­frist  von  8  Werk­ta­gen  nach  Über­ga­be  der  Leis­tung  an  ihn  oder  einen  vom Auf­trag­ge­ber benann­ten Drit­ten, IPC schrift­lich mitzuteilen.

§ 7 Haftung

IPC haf­tet für die von ihr oder einem Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den sowie für die fahr­läs­si­ge Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht. Die Haf­tung bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten ist beschränkt auf den Ersatz des ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens. Für den Fall der Haf­tung wegen Fahr­läs­sig­keit wird die Haf­tung je Scha­den­fall der Höhe nach begrenzt auf den 1,5fachen Betrag der IPC aus dem Auf­trag zuste­hen­den Ver­gü­tung. Im Übri­gen ist die Haf­tung für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den eines Auf­tra­ges zusam­men auf den Höchst­be­trag von 20.000,00 € begrenzt, es sei denn, der Scha­den wur­de vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig verursacht.

Schä­den hat der Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich IPC schrift­lich anzu­zei­gen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach Ablauf von 3 Mona­ten ab Ein­gang des Gut­ach­tens bzw. der Leis­tung beim Auf­trag­ge­ber bzw. dem von ihm benann­ten Dritten.

§ 8 Urheberrecht

Das Urhe­ber­recht an allen durch IPC erbrach­ten Leis­tun­gen steht aus­schließ­lich IPC zu. Erst nach voll­stän­di­gem Aus­gleich der sei­tens IPC  in Rech­nung gestell­ten Ver­gü­tung ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die von IPC erbrach­ten Leis­tun­gen zu ver­wer­ten und die­se Drit­ten gegen­über zu verwenden.

Die  Wei­ter­ga­be  und  Ver­wer­tung der  von  IPC  erbrach­ten  Leis­tung  über  den  ver­trag­lich gere­gel­ten Zweck hin­aus, ins­be­son­de­re deren Ver­öf­fent­li­chung, ist nur mit schrift­li­cher Zustim­mung durch IPC zuläs­sig. Für die Ein­hal­tung der für die Ver­wer­tung der von IPC erbrach­ten Leis­tung gel­ten­den  gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (z. B. das  Wett­be­werbs­recht), ins­be­son­de­re für den Inhalt von Wer­be­aus­sa­gen, die im Zusam­men­hang mit der von IPC erbrach­ten  Leis­tung  gemacht  wer­den,  ist  aus­schließ­lich  der  Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Inso­weit stellt der Auf­trag­ge­ber IPC von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei.

Sofern die von IPC erbrach­te Leis­tung vor dem voll­stän­di­gen Aus­gleich der durch  IPC erteil­ten Rech­nung an Drit­te wei­ter­ge­lei­tet wur­de, stimmt der Auf­trag­ge­ber der Her­aus­ga­be der Leis­tung an IPC unwi­der­ruf­lich zu.

§ 9 Erfül­lungs­ort, Abtretung

Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen ist Walsrode.

Die Abtre­tung von Ansprü­chen, die dem Auf­trag­ge­ber aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit IPC zuste­hen, ist ausgeschlossen.

§ 10 Rechts­wahl, Gerichtsstand

Für das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis und alle hier­aus erwach­sen­den Ansprü­che gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Im Fal­le das Vor­gän­ge bei Gericht vor­ge­tra­gen wer­den, ist die Deut­sche Spra­che ver­ein­bart. Etwa­ige Über­set­zungs­kos­ten oder Ver­fah­rens­kos­ten hat der Auf­trag­ge­ber an IPC zu zahlen.

Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für  sämt­li­che   Strei­tig­kei­ten   aus   dem   Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Auf­trag­ge­ber und  IPC  ist  Wals­ro­de und –  bei  einem  Streit­wert von mehr als

5.000,00 € — das Land­ge­richt Ver­den. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Auftraggeber

kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im  Inland, nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

§ 11 Sonstiges

Soll­te eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen sol­len sol­che Rege­lun­gen tre­ten, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Ver­tra­ges unter Berück­sich­ti­gung des Rege­lungs­in­hal­tes der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se am Nächs­ten kommen.

Hin­weis gemäß § 33 BDSG: Kun­den­da­ten wer­den elek­tro­nisch verarbeitet.

Die Betei­lig­ten stim­men aus­drück­lich zu, dass e‑Mail Schrift­ver­kehr als Kom­mu­ni­ka­ti­on genutzt und zur recht­li­chen Aner­ken­nung führt. Etwa­ige Infor­ma­tio­nen die zwin­gend für die Abwick­lung eines Auf­tra­ges erfor­der­lich sind wer­den an die berech­tig­ten Drit­ten wei­ter gege­ben. Ansons­ten wer­den die Daten nur intern ver­wal­tet und gesi­chert gespeichert.

Für den Fall, dass ein Auf­trag­ge­ber die erbrach­te und nicht infra­ge gestell­te Leis­tung der IPC trotz mehr­ma­li­ger Mah­nung nicht bezahlt, hat IPC das Recht, den Namen des Auf­trag­ge­bers mit des­sen Kon­takt­da­ten auf der home­page der IPC unter der Rubrik black list, aufzulisten.

Wals­ro­de, 30. May 2018